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  • Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
    ( § 45c SGB XI)

Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen   ( § 45c SGB XI)

Zum 1.1.2015 wurde der Begriff der „niedrigschwelligen Entlastungsangebote“ neu ins SGB XI eingeführt. Dies sind Angebote für Pflegebedürftige im Sinne von § 45 a mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sowie für Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45 a, aber mindestens Pflegestufe I erfüllen. Diese Angebote dienen der Deckung des Bedarfs an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei hauswirtschaftlicher Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Sie tragen dazu bei, Angehörige oder andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten.

 

Die Leistungen beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen, eine der vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, organisatorische Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen für Angehörige und andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur Bewältigung des Pflegealltags oder andere geeignete Maßnahmen.

 

Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere Agenturen für haushaltsnahe Dienst- und Serviceleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleitende in Betracht.

 

Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt im Rahmen der Ansprüche nach § 45b SGB XI.

Bundesverband Poliomyelitis e.V.

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