Versorgung mit Hilfsmitteln im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
von Dipl. Ing. Norbert Kamps
Deutlich wird diese Pflicht durch die für alle verbindliche Hilfsmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V. So führt diese in § 6 Abs. 3 auf, dass die Notwendigkeit für die Verordnung von Hilfsmitteln - also die konkrete Indikation - sich nicht allein aus der Diagnose ergibt. Vielmehr sind „unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), der noch verbliebenen Aktivitäten und einer störungsbildabhängigen Diagnostik, der Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel einer Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage realistischer, für den Versicherten alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln.“
Dabei sind die individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt als Voraussetzung für das angestrebte Behandlungsziel zu berücksichtigen. Alleine hieraus wird deutlich, dass eine Hilfsmittelversorgung niemals allein auf Basis einer einzelnen Diagnose ohne Berücksichtigung des Umfeldes (den sogenannten Kontextfaktoren) beruhen kann. Wie § 33 SGB V und die Hilfsmittel-Richtlinie führt auch die Rechtsprechung aus, dass eine Hilfsmittelversorgung immer individuell auf den Einzelfall abgestimmt sein muss.
Zu den Hilfsmitteln zählen auch Zubehörteile und Verbrauchsmaterialien, ohne die die Basisprodukte nicht oder nicht zweckentsprechend betrieben werden können. Der Anspruch umfasst ferner die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die erforderliche Ausbildung in deren Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen (vgl. § 33 SGB V). Mehrfachversorgungen von funktionsgleichen Produkten ist gemäß Hilfsmittelrichtlinie (§ 6 Abs. 7) möglich, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Unverbindliche Hinweise hierzu ergeben sich auch aus dem Hilfsmittelverzeichnis. Hier findet sich auch eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Hilfsmitteln.
Hilfsmittelverzeichnis - Auslegungshilfe, aber nicht verbindlich!
Gemäß § 139 SGB V erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ein Hilfsmittelverzeichnis www.gkv-spitzenverband.de/Hilfsmittelverzeichnis.gkvnet das von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Hilfsmittel enthält. Das Verzeichnis ist systematisch strukturiert und thematisch in Produktgruppen, Produktuntergruppen, Produktarten und Einzelproduktbeschreibungen unterteilt. Auch wenn das Hilfsmittelverzeichnis Definitionen und Aussagen zu Leistungsrecht, medizinischen Indikationen, Produktanforderungen und –informationen sowie allgemeine Hinweise zur Verordnung enthält, so ist es dennoch nicht abschließend und stellt keine Positivliste, sondern vielmehr eine Handlungsempfehlung für alle Beteiligten im Versorgungsprozess dar. So etwa auch bestätigt durch die Hilfsmittelrichtlinien: „Das Hilfsmittelverzeichnis dient hierbei als Orientierungs- und Auslegungshilfe und bietet einen für Vergleichszwecke geeigneten Überblick.“ (§ 6 Abs. 5 der Hilfsmittel-Richtlinie).
Individuelle Versorgung ist Pflicht
Deutlich wird diese Pflicht durch die für alle verbindliche Hilfsmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V. So führt diese in § 6 Abs. 3 auf, dass die Notwendigkeit für die Verordnung von Hilfsmitteln - also die konkrete Indikation - sich nicht allein aus der Diagnose ergibt. Vielmehr sind „unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), der noch verbliebenen Aktivitäten und einer störungsbildabhängigen Diagnostik, der Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel einer Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage realistischer, für den Versicherten alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln.“Dabei sind die individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt als Voraussetzung für das angestrebte Behandlungsziel zu berücksichtigen. Alleine hieraus wird deutlich, dass eine Hilfsmittelversorgung niemals allein auf Basis einer einzelnen Diagnose ohne Berücksichtigung des Umfeldes (den sogenannten Kontextfaktoren) beruhen kann. Wie § 33 SGB V und die Hilfsmittel-Richtlinie führt auch die Rechtsprechung aus, dass eine Hilfsmittelversorgung immer individuell auf den Einzelfall abgestimmt sein muss.
Und was sind Hilfsmittel im Sinne der GKV?
Die Definition von Hilfsmitteln findet sich nicht einschlägig im Gesetz - und das ist auch gut so. Ob ein Produkt ein Hilfsmittel ist, muss nämlich immer im Einzelfall entschieden werden, nur so kann eine individuelle Versorgung erfolgen. Definitiv aber nicht zu den Hilfsmitteln zählen Gebrauchsgegenstände, also die Dinge, die sich praktische jeder, egal ob krank oder gesund, alt oder jung, nicht-behindert oder behindert bedient. In zahlreichen Urteilen haben die Sozialgerichte diese Auffassung bestätigt.Zu den Hilfsmitteln zählen auch Zubehörteile und Verbrauchsmaterialien, ohne die die Basisprodukte nicht oder nicht zweckentsprechend betrieben werden können. Der Anspruch umfasst ferner die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die erforderliche Ausbildung in deren Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen (vgl. § 33 SGB V). Mehrfachversorgungen von funktionsgleichen Produkten ist gemäß Hilfsmittelrichtlinie (§ 6 Abs. 7) möglich, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Unverbindliche Hinweise hierzu ergeben sich auch aus dem Hilfsmittelverzeichnis. Hier findet sich auch eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Hilfsmitteln.
Hilfsmittelverzeichnis - Auslegungshilfe, aber nicht verbindlich!
Gemäß § 139 SGB V erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ein Hilfsmittelverzeichnis www.gkv-spitzenverband.de/Hilfsmittelverzeichnis.gkvnet das von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Hilfsmittel enthält. Das Verzeichnis ist systematisch strukturiert und thematisch in Produktgruppen, Produktuntergruppen, Produktarten und Einzelproduktbeschreibungen unterteilt. Auch wenn das Hilfsmittelverzeichnis Definitionen und Aussagen zu Leistungsrecht, medizinischen Indikationen, Produktanforderungen und –informationen sowie allgemeine Hinweise zur Verordnung enthält, so ist es dennoch nicht abschließend und stellt keine Positivliste, sondern vielmehr eine Handlungsempfehlung für alle Beteiligten im Versorgungsprozess dar. So etwa auch bestätigt durch die Hilfsmittelrichtlinien: „Das Hilfsmittelverzeichnis dient hierbei als Orientierungs- und Auslegungshilfe und bietet einen für Vergleichszwecke geeigneten Überblick.“ (§ 6 Abs. 5 der Hilfsmittel-Richtlinie).