Übernahme Hilfsmittel-Stromkosten
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat bereits im Februar 1997 entschieden, dass der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs.1 S1 SGB 5 auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie (BSG, Az. 3 RK 12/96) umfasst.
Somit müssen die Krankenkassen nicht nur die Anschaffung und die Wartung von Hilfsmitteln bezahlen, sondern auch den Strom, der zum Betreiben dieser Hilfsmittel notwendig ist.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter folgenden Links:
http://www.pflege-durch-angehoerige.de/2014/08/23/krankenkasse-muss-stromkosten-fuer-elektrische-hilfsmittel-bezahlen/
http://www.pflege-durch-angehoerige.de/2014/08/23/musterbrief-an-krankenkasse-stromkostenerstattung-elektrische-hilfsmittel/
Somit müssen die Krankenkassen nicht nur die Anschaffung und die Wartung von Hilfsmitteln bezahlen, sondern auch den Strom, der zum Betreiben dieser Hilfsmittel notwendig ist.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter folgenden Links:
http://www.pflege-durch-angehoerige.de/2014/08/23/krankenkasse-muss-stromkosten-fuer-elektrische-hilfsmittel-bezahlen/
http://www.pflege-durch-angehoerige.de/2014/08/23/musterbrief-an-krankenkasse-stromkostenerstattung-elektrische-hilfsmittel/