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  • Mit und ohne Barrieren
    Oftmals verhindern Barrieren, dass Menschen im Alter oder
    bei Auftreten einer Behinderung in ihrem gewohnten Wohnumfeld verbleiben können. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Möglichkeiten, eine Wohnung auch im Nachhinein so barrierefrei wie möglich zu gestalten.

Bauordnung

  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) § 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen (1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

Mit und ohne barrieren

Oftmals verhindern Barrieren, dass Menschen im Alter oder bei Auftreten einer Behinderung in ihrem gewohnten Wohnumfeld verbleiben können. Es gibt jedoch eine Vielzahl von
Möglichkeiten, eine Wohnung auch im Nachhinein so barrierefrei wie möglich zu gestalten.
Beim barrierefreien Wohnen geht es in erster Linie darum, Wohnräume so auszustatten, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen oder auch
von älteren Menschen gerecht werden. Wichtig ist zum Beispiel, dass es genügend Bewegungsraum in der Wohnung gibt, damit sich auch jemand mit einem Rollstuhl ausreichend fortbewegen kann. Weitere Merkmale einer barrierefreien Wohnung können passend angebrachte Haltegriffe an allen erforderlichen Stellen oder auch niedrige Türklinken für Rollstuhlfahrer sein. Daneben sollte natürlich auch baulich auf einige Aspekte geachtet werden. So sollten Treppen vermieden werden und Durchgangsbereiche
möglichst breit geplant werden. Nicht selten fehlen natürlich die finanziellen Mittel, die Traumwohnung zu bauen. Bereits kleinere Veränderungen sprengen oft das Budget. Es gibt allerdings gute Möglichkeiten, auch in diesen Fällen die Lebensqualität durch kleine, aber wirkungsvolle Korrekturen des bestehenden Wohnraums erheblich zu erhöhen. Die Umsetzung der Bestimmungen zur Barrierefreiheit ist in verschiedenen Gesetzen und Regelwerken festgeschrieben. Landesbauordnungen, Behindertengleichstellungsgesetze,
DIN-Normen, VDI-Vorschriften usw. enthalten eine Fülle von Hinweisen, Anforderungen und Bestimmungen. Eine wichtige Aufgabe dieser Gesetze war es zum Beispiel, zunächst einmal festzulegen, was überhaupt unter Barrierefreiheit zu verstehen ist. Noch heute gibt es in Beschreibungen von Hotelzimmern oder Mietwohnungen viele irreführende Begriffe, die zeigen, dass das Umdenken in den Köpfen noch lange nicht überall vollzogen ist. Noch immer spricht man von behindertenfreundlich, behindertengerecht oder behindertengeeignet. Was bedeutet zum Beispiel der Begriff „stufenfrei erreichbar“? Bei den Gebäuden der Bahn schließt diese Bezeichnung eine Stufe von bis zu 5 cm Höhe
ein. Für einen Rollstuhlfahrer oder einen Rollatornutzer ist diese Barriere unüberwindbar. Dies widerspricht eindeutig der Definition der Barrierefreiheit, wo von Erreichbarkeit ohne fremde Hilfe die Rede ist.

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